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Church Video License Terms of Agreement

1. Definitionen

Begriff Definition
AKTIVER KONTAKT / HAUPTANSPRECHPARTNER / VERTRETER DER KIRCHE Eine von der KIRCHE oder Gemeinde benannte/autorisierte Person für die Kommunikation mit CCLI
CCLI Der Handelsname der CCLI (Christian Copyright Licensing International) Lizenzagentur GmbH, die die Programme und LIZENZEN verwaltet.
GEMEINDEADRESSE Ein Gottesdienstort/Gemeindehaus an einer bestimmten bzw. beieinanderliegenden Adresse.
GRÖSSE DER GEMEINDE Die durchschnittliche Anzahl der regelmäßigen Besucher der Hauptgottesdienste der KIRCHE oder, falls die KIRCHE mehrere Hauptgottesdienste abhält, die durchschnittliche Gesamtzahl deren Besucher. Für die Zwecke der VERANSTALTUNGSLIZENZ bedeutet Größe der Gemeinde die maximale erwartete Besucherzahl einer jeden KIRCHENVERANSTALTUNG, die während der Laufzeit der jeweiligen VERANSTALTUNG geplant ist.
JAHRESLIZENZGEBÜHR Die von der KIRCHE zu/vor Beginn dieser Lizenzvereinbarung und jeder Verlängerung zu entrichtende Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Preisliste, auf der Basis der GRÖSSE DER GEMEINDE.
KIRCHE / ORGANISATION Eine Gruppe christlich Gläubiger, die sich an einem bestimmten Gottesdienstort für Gottesdienste oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen zusammenfindet.
KIRCHENVERANSTALTUNGEN Jede Art von Gottesdiensten, Versammlungen und ähnlichen Aktivitäten, die eine KIRCHE im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten an ihrem Gottesdienstort abhält.
LIZENZ Die Lizenzvereinbarung, die aus dem Lizenzzertifikat und diesen Lizenzbedingungen besteht.
LIZENZGEBÜHR Der Betrag, den die KIRCHE im Voraus vor oder während der Laufzeit der LIZENZ an CCLI zu entrichten hat. Die Gebühren richten sich nach dem jeweilig gültigen Beitragssatz für eine entsprechende Kategoriegröße.
LIZENZ-LAUFZEIT / LAUFZEIT Der Zeitraum eines Jahres, beginnend mit im Lizenzzertifikat genannten Beginn Datum.
SITZ von CCLI in Deutschland Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen oder jede andere, von CCLI mitgeteilte Anschrift.
VERTRAGSGEBIET Landesgebiet des Landes, für das die jeweilige Lizenz ausgestellt wurde.

2.

Hiermit gewährt CCLI dem Lizenznehmer eine nichtexklusive Lizenz für die öffentliche Wiedergabe voraufgezeichneter Filme in dessen Räumlichkeiten.

3.

CCLI sichert zu und gewährleistet, dass sie die entsprechenden Rechte zur Einräumung dieser Lizenz erworben hat.

4.

Die Laufzeit beginnt mit dem Vertragsbeginn und erstreckt sich auf jeweils ein (1) Jahr. Jeder Einjahreszeitraum während der Laufzeit wird nachfolgend als „Vertragsjahr" bezeichnet.

5.

Die mit dieser Lizenz genehmigte öffentliche Wiedergabe wird in den im Antrag bezeichneten Räumlichkeiten stattfinden (GEMEINDEADRESSE). Das Publikum ist auf die Räumlichkeiten des Lizenznehmers beschränkt. Filmtitel dürfen nicht öffentlich beworben oder publiziert werden, und keine Eintrittsgelder oder andere Gebühren dürfen beim Publikum erhoben werden.

6.

Die vereinbarte Lizenzgebühr für das erste Vertragsjahr dieser Lizenz ist sofort fällig. Die Lizenzgebühr wird anhand der Angaben des Lizenznehmers über die GRÖSSE DER GEMEINDE an CCLI ermittelt. Der Lizenznehmer wird jährlich oder auf Anfrage von CCLI diejenigen Informationen an CCLI übermitteln, die diese zur Festlegung der Lizenzgebühr für darauffolgende Vertragsjahre benötigt.

7.

Filme, welche vom Lizenznehmer gemäß dieser Lizenz öffentlich wiedergegeben werden können, sind ausschließlich Filmwerke, welche von den mit CCLI verbundenen Filmgesellschaften produziert und/oder vertrieben werden. Es wird klargestellt, dass CCLI oder die ihr lizenzgebenden Filmgesellschaften zu bestimmten einzelnen Filmtiteln keine entsprechenden Rechte besitzen oder dass diese Rechte während der Laufzeit der Lizenz erlöschen können, so dass die CCLI dem Lizenznehmer jederzeit während der Laufzeit dieser Lizenz bindende Erklärungen übersenden kann, dass bestimmte Titel nicht oder nicht mehr gemäß dieser Lizenz öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Solche Erklärungen werden mit Erhalt durch den Lizenznehmer bindend und wirksam.

8.

Der Lizenznehmer darf die zum Lizenzrepertoire gehörenden Filmwerke auf legal hergestellten, voraufgezeichneten physischen Filmdatenträgern (DVD, Blue-Ray, Videokassetten, o.ä.) dieser Titel, die der Lizenznehmer aus legalen Quellen bezogen hat, öffentlich wiedergeben. Die Verantwortung und Kostenübernahme für die Beschaffung Filmdatenträger liegt beim Lizenznehmer.

9.

Der Lizenznehmer darf die Filmdatenträger, die zur öffentlichen Wiedergabe gemäß dieser Lizenz erworben werden, nicht vervielfältigen, bearbeiten oder auf sonstige Art und Weise modifizieren.

10.

Zusätzliche Gebühren, die eventuell an Musikverlage oder entsprechende Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Wiedergabe der in den von dieser Lizenz erfassten Filmwerken enthaltenen Musik fällig werden, obliegen der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers und nicht CCLI.

11.

Diese Lizenz kann durch CCLI, nicht jedoch durch den Lizenznehmer abgetreten werden.

12.

Stellt eine für den Lizenznehmer zuständige Steuerbehörde oder ein für den Lizenznehmer zuständiges Gericht fest, dass die gemäß dieser Lizenz genehmigten Tätigkeiten den Lizenznehmer zur Zahlung von Ertrags-, Umsatz-, Gewerbe- oder sonstigen Steuern auf die Einkünfte der CCLI vom Lizenznehmer verpflichten, so wird der Lizenznehmer CCLI innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der diesbezüglichen Mitteilung den auf den Lizenznehmer entfallenden Anteil dieser Steuern, die auf die vom Lizenznehmer entrichteten Einnahmen zu zahlen sind, erstatten und CCLI diesbezüglich freistellen.

13.

13.1 Die Kirche hat das Recht, diese Lizenz jederzeit durch schriftliche Mitteilung an CCLI mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zu kündigen, und die Kirche hat Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühr wie folgt:

13.2 Geht die Mitteilung über die Kündigung innerhalb der ersten vierzehn (14) Tage der Lizenzlaufzeit bei CCLI ein, wird die volle Lizenzgebühr erstattet.

13.3 Vierzehn (14) Tage nach Kauf erfolgt keine Rückerstattung mehr.

13.4 CCLI ist berechtigt, diese Lizenzvereinbarung zu kündigen, wenn die KIRCHE gegen die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung verstößt oder die JAHRESLIZENZGEBÜHR nicht bezahlt.

13.5 CCLI ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die KIRCHE mit einer Frist von dreißig (30) Tagen gegenüber der Kirche zu kündigen, wenn die zugrunde liegende Rechtseinräumung an CCLI gekündigt wird.

13.6 CCLI ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag zu kündigen, wenn CCLI aufgrund einer untersagenden Gerichtsentscheidung oder mittels Verwaltungsakt den Betrieb einstellt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche der KIRCHE gegenüber CCLI oder Dritten ausgeschlossen.

14.

Mandatiert CCLI einen Anwalt zur Durchsetzung ihrer Rechte aus dieser Lizenz aufgrund eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die Bestimmungen dieser Lizenz, so übernimmt der Lizenznehmer die dadurch für CCLI entstehenden, angemessenen Kosten und Gebühren.

15.

Durch die Zahlung der Lizenzgebühr bestätigt der Lizenznehmer, dass die von ihm in dieser Vereinbarung gemachten Angaben in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß, richtig und vollständig sind. Diese Lizenz wurde ordnungsgemäß genehmigt, bildet eine rechtswirksame, bindende Verpflichtung für den Lizenznehmer und ist im Umfang ihrer Bestimmungen durchsetzbar.

16.

Sämtliche dem Lizenznehmer hierin nicht gewährten Rechte sind ausdrücklich CCLI und/oder ihren Filmlizenzgebern vorbehalten.

17.

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für alle Verträge, die ab dem Aktualisierungsdatum neu abgeschlossen oder erneuert werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht.

Die vorliegende Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschlands; Gerichtsstand für Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrages ist München.

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